S A T Z U N G

der  "Initiative Münchner Architektur und Kultur e.V."

 

§1

 

Der Verein führt den Namen "Initiative Münchner Architektur und Kultur e.V." (AKU).

Sitz des Vereins ist München. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

 

(1) Der Verein dient der Erhaltung und Förderung der Münchner Architektur und Kultur. Der Verein sieht die kulturellen Werte als Einheit; er betrachtet es als seine Aufgabe, den Verfallserscheinungen der Architektur, die in der Nachkriegs- entwicklung und in der Beschleunigungs- und Deregulierungsphase nach der Wiedervereinigung erkennbar geworden sind, entgegenzuwirken und den Stellenwert der baulichen Erscheinungsformen unserer Architektur und Kultur wiederzubeleben.

 

(2) Die Arbeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.

 

(3) Ziel des Vereins ist es, das konkrete Planungsgeschehen zu verfolgen und zu analysieren sowie durch Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Pressekonferenzen, Kursen oder sonstigen Begegnungen in freier Aussprache das berufliche, gesellschaftliche und politische Verantwortungsbewußtsein des Bürgers für Architektur und Kultur im demokratischen Staat zu fördern.

 

(4) Der Verein bemüht sich um die Zusammenarbeit mit Fachleuten auf den Gebieten Architektur und Kultur, insbesondere der privaten und öffentlichrechtlichen Berufsgruppen sowie Hochschulen und Akademien.

 

 

§ 3

 

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb wird vom Verein nicht unterhalten. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder anteile noch irgendwelche Zuwendungen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Der Vorstand kann nach Anhörung des Kuratoriums Geschäftsführer und Mitarbeiter einstellen, wenn die Geschäftslage dies erfordert und die Haushaltsituation dies zuläßt.

 

 

 

 

§ 4

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über Vereinsbeiträge und ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bei juristischen Personen außerdem durch -Verlust der Rechtsfähigkeit. Grund zum Auschluß eines Mitglieds liegt u.a. dann vor, wenn es gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Kuratorium.

§ 6

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat,

c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.

§ 7

 

(1) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

 

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit nichts anderes vorgeschrieben, erfolgen die Wahlen und Beschlußfassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag aus der Versammlung diese schriftliche oder geheime Entscheidung beschließt.

 

(3) Zur Satzungsänderung ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muß in ihrem Wortlaut  bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 8

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird wirksam, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmnigt wird. Änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der ersten und einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.  Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder  regeln die Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 10

 

Zur Mitwirkung der Öffentlichkeit an den Vereinsaufgaben wird ein Kuratorium gebildet. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von 3 Jahren benannt und nach Bedarf von ihm einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

§ 11

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 12

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

 

(2) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt München. Diese hat es für gemeinnnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

(3) Der Beschluß bedarf vor Vollzug der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 13

 

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom:  . . . . . . . . . . . .

Entwurf 24.11.2001.    Die konstituierende Mitgliederversammlung soll demnächst                                                 stattfinden.

 

 

 

 

 

Beitrittserklärung:

 

Der Initiative Münchner Architektur und Kultur e.V. trete ich bei.

Der Jahresbeitrag beträgt  15 Eur.

 

Name, Vorname                                                     Beruf:  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Ehrenamtliche Funktionen:  . . . . . . . . . . . . . . . . . 

 

Anschrift                                                                                          Telefon   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

Datum:  . . . . . . . . . . . .    Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

Bitte absenden an : Initiative Münchner Architektur und Kultur e.V.
Dr. Karl Hofmann
Reifenstuelstrasse 1 , 80469  München

 

Abbuchungsermächtigung:

Ich ermächtige Sie, jederzeit widerruflich, den jährlichen Vereinsbeitrag von meinem Konto Nr.   . . . . . . . . .

bei der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . (BLZ:  . . . . . . . . . . . ) abzubuchen.

 

(Datum)                          (Unterschrift)

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Dem Kuratorium des Vereins gehören zahlreiche Persönlichkeiten an, die sich um die Münchner Architektur und Kultur verdient gemacht haben, insbesondere:

 

Freiherr Alexander von Branca (ehem. Kreisheimatpfleger der LHSt  München)

Tino Walz (ehem. leitender Architekt für den Wiederaufbau der Münchner Residenz)

Diethard Siegert (Architekt der Bayerischen Staatskanzlei)

Freifrau Annette von Aretin.

 

Wir freuen uns über die Unterstützung von Bürgern, denen die Erhaltung und Förderung der Münchner Architektur und Kultur ein Anliegen ist.

 

Das Kuratorium soll auch Persönlichkeiten offen stehen, die sich in Politik, Wissenschaft, Wirtschaft oder Gesellschaft um die Wahrung der öffentlichen Interessen bemühen.