S A T Z U N G
der "Initiative Münchner Architektur und
Kultur e.V."
§1
Der Verein führt
den Namen "Initiative Münchner Architektur und Kultur
e.V." (AKU).
Sitz des Vereins
ist München. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§
2
(1) Der Verein
dient der Erhaltung und Förderung der Münchner Architektur und
Kultur. Der Verein sieht die kulturellen Werte als Einheit; er
betrachtet es als seine Aufgabe, den Verfallserscheinungen der
Architektur, die in der Nachkriegs- entwicklung und in der
Beschleunigungs- und Deregulierungsphase nach der
Wiedervereinigung erkennbar geworden sind, entgegenzuwirken und
den Stellenwert der baulichen Erscheinungsformen unserer
Architektur und Kultur wiederzubeleben.
(2) Die Arbeit
des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.
(3) Ziel des
Vereins ist es, das konkrete Planungsgeschehen zu verfolgen und
zu analysieren sowie durch Veranstaltung von Vorträgen,
Seminaren, Pressekonferenzen, Kursen oder sonstigen Begegnungen
in freier Aussprache das berufliche, gesellschaftliche und
politische Verantwortungsbewußtsein des Bürgers für
Architektur und Kultur im demokratischen Staat zu fördern.
(4) Der Verein
bemüht sich um die Zusammenarbeit mit Fachleuten auf den
Gebieten Architektur und Kultur, insbesondere der privaten und
öffentlichrechtlichen Berufsgruppen sowie Hochschulen und
Akademien.
§
3
(1) Der Verein
dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Ein auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb
wird vom Verein nicht unterhalten. Die Einnahmen des Vereins
dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten weder anteile noch irgendwelche
Zuwendungen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Vorstand
kann nach Anhörung des Kuratoriums Geschäftsführer und
Mitarbeiter einstellen, wenn die Geschäftslage dies erfordert
und die Haushaltsituation dies zuläßt.
§
4
(1) Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über Vereinsbeiträge und ihre Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den Verein muß
schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist eine
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bei
juristischen Personen außerdem durch -Verlust der
Rechtsfähigkeit. Grund zum Auschluß eines Mitglieds liegt u.a.
dann vor, wenn es gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§
5
Organe des
Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das
Kuratorium.
§
6
1. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des
Vorstandes,
b) die Entlastung
des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat,
c) die Wahl
zweier Rechnungsprüfer,
d)
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Die
Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins
Stellung nehmen.
§
7
(1) Der Vorstand
hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal
einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der
Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche
Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
(2) Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Soweit nichts anderes vorgeschrieben,
erfolgen die Wahlen und Beschlußfassungen bei allen Organen des
Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die
Nein-Stimmen. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen
abgestimmt, sofern nicht auf Antrag aus der Versammlung diese
schriftliche oder geheime Entscheidung beschließt.
(3) Zur
Satzungsänderung ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Die Änderung muß in ihrem Wortlaut bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(4) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
gefertigt, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§
8
Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird wirksam, wenn sie
von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder genehmnigt wird. Änderungen bedürfen der
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§
9
(1) Der Vorstand
des Vereins besteht aus der ersten und einem stellvertretenden
Vorsitzenden und einem weiteren Stellvertreter, dem Kassier und
dem Schriftführer.
Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird nach
außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vorstandsmitglieder regeln die Geschäftsführung
innerhalb des Vorstandes durch Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
(2) Die Amtszeit
des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand führt die
Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
§
10
Zur Mitwirkung
der Öffentlichkeit an den Vereinsaufgaben wird ein Kuratorium
gebildet. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für
die Dauer von 3 Jahren benannt und nach Bedarf von ihm
einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
§
11
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§
12
(1) Die
Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden und bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(2) Nach
Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der
Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt München. Diese hat es
für gemeinnnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.
(3) Der Beschluß
bedarf vor Vollzug der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§
13
Die Satzung tritt
mit Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.
Beschlossen in
der Mitgliederversammlung vom: . . . . . . . . . . . .
Entwurf
24.11.2001. Die konstituierende
Mitgliederversammlung soll demnächst
stattfinden.
Beitrittserklärung:
Der Initiative
Münchner Architektur und Kultur e.V. trete ich bei.
Der
Jahresbeitrag beträgt 15 Eur.
Name, Vorname
Beruf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ehrenamtliche Funktionen: . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift
Telefon
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: .
. . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
Bitte absenden
an : Initiative Münchner Architektur und Kultur e.V.
Dr. Karl Hofmann
Reifenstuelstrasse 1 , 80469 München
Abbuchungsermächtigung:
Ich ermächtige
Sie, jederzeit widerruflich, den jährlichen Vereinsbeitrag von
meinem Konto Nr. . . . . . . . . .
bei der . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (BLZ: . . . .
. . . . . . . ) abzubuchen.
(Datum)
(Unterschrift)
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Dem Kuratorium
des Vereins gehören zahlreiche Persönlichkeiten an, die
sich um die Münchner Architektur und Kultur verdient gemacht
haben, insbesondere:
Freiherr
Alexander von Branca (ehem. Kreisheimatpfleger der LHSt München)
Tino Walz (ehem.
leitender Architekt für den Wiederaufbau der Münchner Residenz)
Diethard Siegert
(Architekt der Bayerischen Staatskanzlei)
Freifrau Annette
von Aretin.
Wir freuen uns
über die Unterstützung von Bürgern, denen die Erhaltung und
Förderung der Münchner Architektur und Kultur ein Anliegen ist.
Das Kuratorium
soll auch Persönlichkeiten offen stehen, die sich in Politik,
Wissenschaft, Wirtschaft oder Gesellschaft um die Wahrung der
öffentlichen Interessen bemühen.